Die Schulpraktischen Studien IV/V (SPS IV/V) sind vierwöchige Fachdidaktische Blockpraktika, die in der vorlesungsfreien Zeit (Februar/März und August/September) absolviert werden. Diese Praktika sind fach- und lehramtsgebunden und können in und außerhalb Sachsens absolviert werden.
Zeitplan für das Wintersemester 2024/2025
- 30.09.24 (ab 12:00 Uhr) - 07.10.24 (bis 17:00 Uhr)
Buchung des Moduls für Lehramtsstudierende und bildungswissenschaftliche Module zum Praktikum = Tooleinschreibung. Die Information zu dem konkreten Moduleinschreibzeitraum finden Sie je Fach auf der zentralen Infoseite zur Moduleinschreibung (s. Links). - 23.09.24 - 09.10.24
Härtefallanträge können gestellt werden. Bitte informieren Sie sich auf unserer Webseite über die Vorgehensweise und den Ablauf. - 14.10.24 - 27.10.24
Öffnung des Praktikumsportals Sachsen (Registrierung und Anmeldung aller Studierenden sowie Angabe der Praktikumsplatzwünsche, falls das Praktikum in Sachsen durchgeführt werden soll) - 14.10.24 - 31.01.25
Dokumente für die Selbstanfrage (=Praktikum an einer Schule außerhalb von Sachsen oder im Ausland) stehen im Praktikumsportal als Download bereit - 23.10.24 - 27.10.24
Anzeige der berechneten Chancen für einen Praktikumsplatz über das Praktikumsportal Sachsen (Anpassungen Angabe von Wunschplätzen können/sollten ggf. vorgenommen werden - 23.10.24 ab 07:00 Uhr bis mind. 27.10.24 bis 23:59 Uhr) - 04.11.24
Benachrichtigung der Studierenden zum Praktikumsplatz per E-Mail - 05.11.24 - 14.11.24
Verbindliche Zu- oder Absage des Praktikumsplatzes im Praktikumsportal durch die Studierenden. - 05.11.24 (ab 12:00 Uhr) - 24.11.24 (bis 23:59 Uhr)
Öffnung der Restplatzbörse. Studierende, die noch keinen Praktikumsplatz verbindlich gebucht haben, können freie Restplätze direkt buchen. Alle am Tag zurückgegebenen Plätze stehen ohne zeitliche Verzögerung direkt in der Restplatzbörse zur Verfügung. - 15.11.24
unbestätigte Plätze werden zurückgesetzt - 25.11.24 - 31.01.25
Anmeldung zum Ergänzenden Platzangebot möglich - Studierende, die bisher keinen Platz für das SPS IV/V Praktikum erhalten haben, können hier weiteren Bedarf anmelden. Dieser wird den Schulen angezeigt, so dass ggf. die Schulen weitere Plätze zur Verfügung stellen. Es kann Ihnen kein Platz mehr garantiert werden! - 02.12.24
Alle sächsischen Schulen erhalten die Zuweisung der Praktikanten - 02.12.24 - 10.01.25
Kontaktaufnahme der Studierenden mit der Praktikumsschule in Sachsen und Übergabe der Materialien - 02.12.24 - 31.01.25
Praktikumsdokumente an einer über das Praktikumsportal zugewiesenen Schule stehen im Praktikumsportal als Download bereit - 02.12.24 - 31.01.25
Upload des Schulleiter:innenbriefs (= Praktikumsbestätigung) im Praktikumsportal Sachsen - bis 31.01.25
Abmeldung vom Praktikum im Praktikumsportal Sachsen bei Frau Münch (daniela.muench(at)uni-leipzig.de). Sie müssen zusätzlich selbstständig die Abmeldung im Tool/AlmaWeb bis zum 31.01.2025 vornehmen, wenn das Praktikum nicht absolviert wird. siehe Link Moduleinschreibung: https://www.uni-leipzig.de/studium/im-studium/moduleinschreibung#c171858. Bitte beachten Sie dazu die gesonderten Regelungen im Lehramt an Grundschulen und im Lehramt Sonderpädagogik. - 10.02.25 - 31.03.25
Praktikumszeitraum an Schulen außerhalb von Sachsen (vier zusammenhängende Wochen) - 03.03.25 - 28.03.25
Offizieller Praktikumszeitraum an sächsischen Schulen
Organisatorische Richtlinien
Hinweise und Vorgehensweise
Grundsätzlich gilt: im Wintersemester darf (aufgrund der kurzen Semesterpause) nur ein vierwöchiges Blockpraktikum abgeleistet werden. Im Sommersemester ist es in Ausnahmefällen und anhand triftiger Gründe möglich, beide Praktika zusammenzulegen
Voraussetzungen:
• Studierende müssen die beiden Blockpraktika in der vorlesungsfreien Zeit absolvieren
• eine Genehmigung durch den Fachbereich ist nötig, wenn das Praktikum bis ins neue Semester andauert
• die Praktikumsdauer beider Praktika beträgt insgesamt acht Wochen (pro Fach vier Wochen)
• eine Verkürzung des Praktikumszeitraumes ist generell nicht gestattet; Ausnahmen mit triftiger Begründung sind von Studierenden mit den jeweiligen Fachbereichen und dem Büro für SPS zu besprechen
• in Sachsen kann nur ein vierwöchiges Blockpraktikum ableistet werden
• das zweite Blockpraktikum muss, aufgrund der Ferien, außerhalb von Sachsen durchgeführt werden
• außerhalb von Sachsen dürfen beide Blockpraktika abgeleistet werden
• der Erhalt einer sächsischen Schule erfolgt ausschließlich über das Praktikumsportal Sachsen
• um beide Blockpraktika ableisten zu dürfen, müssen für beide Blockpraktika jeweils eine aktuelle/gültige Anmeldung zum Modul und im Praktikumsportal vorliegen und die beiden Fachbereiche müssen zugestimmt haben
Vorgehensweise:
• fristgerechte Antragstellung im Büro für SPS und Weiterleitung des Antrages an die zuständigen Fachbereiche (diesen Antrag können Sie bei Frau Münch per E-Mail ab dem 18.03.2024 für das SoSe 24 abfordern)
• Frist zur Antragstellung = letzter Tag der Wunschabgabe im Portal
•Anträge nach der Frist werden nicht mehr berücksichtigt
Praktikumsförderungen und Unterstützung für Praktika auf dem Land
Bei Ihrem Vorhaben die Pflichtpraktika im Lehramtsstudium zu absolvieren, werden Sie sicherlich auch vor der Frage stehen, wo Sie das Praktikum absolvieren und welche Unterstützungen Sie erhalten können, v. a. wenn Sie ein Praktikum außerhalb der Studienstadt Leipzig machen.
Der Freistaat Sachsen hat verschiedene Programme entwickelt, die Ihnen Unterstützung leisten sollen.
1. Perspektive Land
Perspektive Land ist ein Programm der Deutschen Kinder- und Jugendstiftung (DKJS) und wird gefördert durch das Sächsische Staatsministerium für Kultus. Anträge für das WiSe 23/24 können vom 16.10. bis 26.11.2023 gestellt werden.
weitere Informationen: https://www.perspektive-land.de/
Neben einer finanziellen Unterstützung während des Blockpraktikums in sog. Bedarfsregionen des Freistaat Sachsen, erhalten Sie auch hilfreiche Tipps und Vernetzungsmöglichkeiten.
2. Lehrer:innen aufs Land
Diese Initiative bringt angehende Lehrer:innen und interessierte Seiteneinsteiger:innen mit Schulen im Landkreis Nordsachsen zusammen. Egal, ob es neben der ganzen Theorie im Studium um Praxiserfahrung, ein Praktikum, das Referendariat oder die erste Anstellung geht: die Initiative zeigt, dass es nicht immer Leipzig sein muss!
weitere Informationen: https://www.lehrerinnen-aufs-land.de/
Grundsätzlich gilt: die Selbstanfrage an sächsischen Schulen ist nicht gestattet.
Warum, möchten wir Ihnen gern erklären:
Vor 10 Jahren wurde das Praktikumsportal Sachsen ins Leben gerufen, da es den Schulen nicht mehr möglich war, alle Anfragen von Studierenden zu bearbeiten. Darüber hinaus war es aufgrund der stetig steigenden Studierendenzahlen auch notwendig, ein einfaches, zentrales und standardisiertes Vergabeverfahren zu etablieren.
Das Sächsische Kultusministerium (SMK) und Landesamt für Schule und Bildung (LaSuB) haben zusammen mit allen Universitäten in Sachsen beschlossen, das Vergabesystem in Bezug auf die Blockpraktikumsplätze im Lehramtsstudium zu zentralisieren. Das Online-Portal „Praktikumsportal Sachsen“ ermöglicht seitdem allen sächsischen Studierenden, Praktikumsplätze zu buchen. Damit erfolgt der Zugang zu den Plätzen sachsenweit einheitlich und standardisiert.
Weitere Ziele sind:
a) den Verwaltungsaufwand der Schulen und Universitäten zu minimieren
b) verfügbare Praktikumsplätze über einen einheitlichen, einfachen und transparenten Weg zur Verfügung zu stellen
c) Werte, wie "Gleichbehandlung, Fairness und Transparenz" zu ermöglichen
Das Praktikumsportal Sachsen fragt im März und August alle sächsischen Schulen ab und bittet darum, Praktikumsplätze für den nächstfolgenden Zeitraum zur Verfügung zu stellen. Die Schulen überdenken ihre Kapazitäten und stellen entsprechende Plätze zur Verfügung.
Die Schulen in und um die Ballungsgebiete, wie Leipzig, Dresden und Chemnitz, können i. d. R. nur wenige bis gar keine Studierende für ein Praktikum aufnehmen, da sie durch Referendar:innen, Seiteneinsteiger:innen, universitäre Projekte und vor allem durch die SPÜ-Praktika (SPS II/III) mehr als ausgelastet sind. Plätze, die dennoch angeboten werden, sind vor allem für die Studierenden vorgesehen, die einen sog. Härtefallantrag benötigen und diesen genehmigt bekommen haben.
Das Land Sachsen hat sich für eine zentrale Praktikumsplatzvergabe aus den genannten Gründen entschieden. Um diese auch für alle Beteiligten gewährleisten zu können, ist es Studierenden nicht möglich, selber nach Plätzen an den sächsischen Schulen anzufragen. Jeder Platz, der über eine persönliche Anfrage bei einer Schule oder über persönliche Kontakte zu Schulleitungen, entsteht, ist weder fair noch transparent für alle zugänglich. Zudem wird, aufgrund einer solchen Vorgehensweise, der Verwaltungsaufwand sowohl bei der Schule als auch bei den Universitäten unnütz erhöht.
Wenn Schulen noch freie Kapazitäten haben, dann müssen sie sich damit an das jeweilige Praktikumsbüro wenden. Dort kann über eine Platzfreischaltung beraten und entschieden werden, nachdem die gesamte Platzsituation an der jeweiligen Schule geprüft wurde. In solch einem Fall würde der Praktikumsplatz zentral allen Studierenden, für die dieser Platz auch in Frage käme, über das Praktikumsportal Sachsen zur Verfügung gestellt werden (über das Ergänzende Platzangebot). Sich explizit Studierende auszusuchen, ist aus oben genannten Gründen (Fairness, Transparenz und Gleichbehandlung) nicht möglich.
Zudem besteht für Studierende kein Anspruch auf einen Blockpraktikumsplatz in der Stadt, in der sie studieren (siehe auch SPS-Ordnung). Zum einen ist es zumutbar weitere Fahrtwege auf sich zu nehmen, zum anderen haben auch ländlich gelegene Schulen großes Potential und v. a. großen Bedarf an Praktikant:innen, Referendar:innen und später Lehrer:innen.
Urlaubssemester werden Ihnen nicht als Fachsemester angerechnet – Sie bleiben während dieser Zeit jedoch immatrikuliert und behalten den Studierendenstatus.
Während eines Urlaubssemesters können Sie Prüfungen und auch die dazugehörigen vierwöchigen Pflichtblockpraktika ablegen.
Eine eigenständige und auch fristgerechte Modulanmeldung, sowie auch eine Anmeldung im Praktikumsportal Sachsen ist durch den Studierenden erforderlich! Die dazugehörigen Teilnahmevoraussetzungen für die Modulanmeldung sind von dem Studierenden einzuhalten.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Im Erweiterungsfach ist nur ein Praktikum zu absolvieren. Es hängt von den Festlegungen der Fächer ab, welches Praktikum dabei zu belegen ist, ob die Schulpraktischen Übungen (SPS II/III) oder das Fachdidaktische Blockpraktikum (SPS IV/V).
In aller Regel sind die SPS II/III zu absolvieren.
1. Manche Fächer bieten im Erweiterungsfach auch ausschließlich die SPS II/III an.
2. In anderen Fächern werden beide Praktika angeboten. Hier gibt es zwei Fälle:
- Fall 2.a) Die Schulpraktischen Übungen (SPS II/III) müssen auch in diesen Fächern zwingend belegt werden, WENN sie die Teilnahmevoraussetzung für das Blockpraktikum (SPS IV/V) bilden. Die SPS IV/V könnten in diesem Fall freiwillig zusätzlich zu belegt werden.
- Fall 2.b) Falls die SPS IV/V keine Teilnahmevoraussetzungen haben, können Sie zwischen SPS II/III und SPS IV/V wählen.
Falls die SPS IV/V keine Teilnahmevoraussetzungen haben, können Sie zwischen SPS II/III und SPS IV/V in Absprache mit Ihrem zuständigen Fachbereich wählen.
Lehramt Sonderpädagogik: Es macht einen Unterschied, ob Sie ein Fach als Kernfach im Lehramt Sonderpädagogik studieren oder als Erweiterungsfach. Wenn Sie im Lehramt Sonderpädagogik ein Erweiterungsfach studieren, müssen Sie zwingend ein Praktikum belegen (§22, Abs. 3 LAPO I). Das Fach ist daher im Erweiterungsfach anders aufgebaut, als das Kernfach. Der Bereich der Fachdidaktik ist genauso zu studieren wie im Erweiterungsfach der Oberschule. Nutzen Sie zur Orientierung über den Aufbau des Studiums NICHT den Studienverlaufsplan für das Kernfach im Lehramt Sonderpädagogik, sondern wenden Sie sich bitte an die Studienfachberatungen.
Die genannten Informationen zum Studium im Lehramtserweiterungsfach finden Sie auch auf den schulartspezifischen zentralen Lehramtsseiten, die Sie unter folgender URL erreichen können https://www.uni-leipzig.de/lehramtsstudium.
Für Rückfragen zu Ihren konkreten Lehramtsfächern wenden Sie sich bitte an das zuständige Studienbüro bzw. die zuständige Studienfachberatung oder ggf. an das Zentrale Prüfungsamt für Lehramtsstudiengänge. siehe Links: https://www.uni-leipzig.de/studium/beratungs-und-serviceangebote/studienbueros und https://www.uni-leipzig.de/studium/im-studium/lehramtsstudium
Die Fachdidaktischen Blockpraktika sind fach- und lehramtsgebunden. Eine Übersicht über die Besonderheiten einzelner Fachbereiche erhalten Sie hier:
Rechtliche Hinweise
Grundsätzlich ist es schwangeren Studierenden nicht mehr untersagt ein Pflichtpraktikum während Ihres Studiums an sächsischen Schulen durchzuführen. Ob und inwieweit schwangere Studierende an öffentlichen und freien Schulen eingesetzt werden können, hängt von einer individuellen Gefährdungsbeurteilung durch den Betriebsarzt/Amtsarzt ab. Die Schulleitung prüft zum Beispiel, ob die erforderlichen Schutzmaßnahmen umgesetzt werden können und entscheidet dann über den Einsatz. Der Mutterschutz beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet 8 Wochen nach der Geburt. Zu diesem Zeitpunkt ist kein Praktikum möglich! Manche Förderschulen und Grundschule lehnen die Praktika ab, da die Kinder mehr Körperkontakt suchen. In Fächern wie Sport und Chemie wird eine andere Beurteilung vorgenommen, als bei anderen Fächern. siehe Link: (https://www.bildung.sachsen.de/blog/index.php/2023/03/02/schwangere-koennen-in-praesenzunterricht-zurueckkehren/).
Vorgehensweise Studierende:
- Schwangere Studierende informieren umgehend die Praktikumsschule und das Büro für Schulpraktische Studien darüber
- Beurteilung und Prüfung durch die Schule, ob ein Einsatz möglich ist und ob die erforderlichen Schutzmaßnahmen umgesetzt werden können (Gefährdungsbeurteilung)
- In Bezug auf die Regelungen in anderen Bundesländern und im Ausland erkundigen sich die schwangeren Studierenden bitte eigenständig
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite für Gleichstellung zum Thema Mutterschutz an der Universität Leipzig und auf der Webseite für Studium mit Kind des Studentenwerks Leipzig.
Sie haben während des Schulaufenthalts die in der Schule geltenden Vorschriften – einschließlich der Hausordnung – zu beachten und die Weisungen der Schulleitung und Lehrpersonen zu befolgen.
Sie sind verpflichtet, über die Ihnen bekannt gewordenen personenbezogenen Daten Verschwiegenheit zu bewahren und die Bestimmungen des Sächsischen Datenschutzgesetzes (SächsDSG) und Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu beachten.
Die in Praktikumsbelegen oder universitären Begleitveranstaltungen präsentierten Ergebnisse von Schul- und Unterrichtserkundungen werden in entsprechend anonymisierter Form verfasst.
Eine von Ihnen zu unterzeichnende Verpflichtung kann auf Verlangen von der Schulleitung eingefordert werden (sog. Verschwiegenheitsverpflichtung).
Studierende können durch die Tätigkeit an Schulen oder anderen pädagogischen Einrichtungen besonderen Gefährdungen durch Infektionskrankheiten ausgesetzt sein (insbesondere sog. „Kinderkrankheiten“). In diesem Zusammenhang ist eine ärztliche Überprüfung des Impf- und Immunstatus zu empfehlen.
Besondere Vorsichtsmaßnahmen gelten für schwangere Studierende. Diese sollten die Schule und das Büro für Schulpraktische Studien über die Schwangerschaft informieren und weiteres Vorgehen entsprechend abstimmen.
Bei Vorliegen einer Erkrankung nach §34 Infektionsschutzgesetz dürfen die Studierenden ihr Praktikum nicht antreten, bzw. müssen dieses abbrechen und das Büro für Schulpraktische Studien, die Schule und das Gesundheitsamt sind umgehend zu informieren um das weitere Vorgehen zu besprechen.
INFORMATIONEN ZUM MASERNSCHUTZGESETZ BEI PFLICHTPRAKTIKA AB WS 2019/2020
Für wen gilt das Masernschutzgesetz konkret?
- alle, die nach 1970 geboren wurden und
- die in der Einrichtung beschäftigt/tätig sind
- am Beispiel „Schule“ u. a. auch für Praktikanten
Was genau müssen betroffene Personen nachweisen?
Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage:
- einer Impfdokumentation (Impfausweis oder ärztliches Zeugnis) oder
- eines ärztlichen Zeugnisses darüber, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt bzw. die Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann
Bis wann muss ein Impfnachweis vorliegen?
Alle ab dem 1. März 2020 neu Tätigen müssen vor Beginn ihrer Tätigkeit den entsprechenden Nachweis der Einrichtungsleitung/Schulleitung unaufgefordert vorlegen.
Wer keinen Nachweis vorlegt, darf das Praktikum nicht absolvieren.
Wenn kein Nachweis oder nur in unzureichender Form vorliegt, muss die Einrichtungsleitung umgehend das zuständige Gesundheitsamt informieren.
Haftpflichtversicherung
Aus Gründen des Versicherungsschutzes ist es untersagt, dass der/die Praktikant/in Unterrichtsstunden, Vertretungsstunden, Aufsichten oder Unterrichtsgänge ohne Anwesenheit einer Lehrkraft übernimmt. Es besteht keine Haftpflichtversicherung über die jeweilige Universität bzw. das Studentenwerk.
Deshalb wird jedem/jeder Studierenden eine private Haftpflichtversicherung dringend empfohlen.
Gesetzliche Unfallversicherung
Für Studierende besteht während eines vom Büro für Schulpraktische Studien genehmigten Praktikums ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz über die Unfallkasse Sachsen (sofern der/die Studierende an einer sächsischen Hochschule immatrikuliert ist).
Versicherungsschutz besteht für Studierende während des Pflichtpraktikums bei allen Veranstaltungen und Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Pflichtpraktikum stehen (z. B. auch Pausenaufsichten, Exkursionen, Klassenfahrten, schulische Sportveranstaltungen). Darüber hinaus sind die Studierenden für die direkten Wege von zu Hause zur Schule und zurück versichert.
Nicht versichert sind alle Tätigkeiten im privaten Bereich, eigenverantwortlich ausgewählte Praktika, privat organisierte Bildungs- und Studienfahrten, Tätigkeiten während einer Beurlaubung und eigenwirtschaftliche Tätigkeiten wie Essen und Trinken oder wenn die versicherten Wege aus privaten Gründen unterbrochen werden.
weiterführender Link: www.dguv.de/de/versicherung/versicherte_personen/kinder/praktika_studium/index.jsp
Krankenversicherungsschutz
Während des Praktikums innerhalb von Deutschland ist der/die Studierende über seine bisherige gesetzliche oder private Krankenversicherung krankenversichert.
Bei einem Praktikum im Ausland muss der Krankenversicherungsschutz durch den/die Studierende/n eigenverantwortlich vorgenommen werden.
Bei Eintritt eines Versicherungsfalles ist unverzüglich Kontakt mit dem Büro für Schulpraktische Studien aufzunehmen.