Die Schulpraktischen Studien IV/V (SPS IV/V) sind vierwöchige Fachdidaktische Blockpraktika, die in der vorlesungsfreien Zeit (Februar/März und August/September) absolviert werden. Diese Praktika sind fach- und lehramtsgebunden und können in und außerhalb Sachsens absolviert werden.
Zeitplan für das Wintersemester 2022/2023
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bis 06.02.23
Abmeldung vom Praktikum im Praktikumsportal Sachsen und im Tool vornehmen, falls das Praktikum nicht absolviert wird. siehe Link Moduleinschreibung: https://www.uni-leipzig.de/studium/im-studium/moduleinschreibung#c171858
Bitte beachten Sie dazu die gesonderten Regelungen im Lehramt an Grundschulen und im Lehramt Sonderpädagogik -
06.02.23 – 31.03.23
Praktikumszeitraum an Schulen außerhalb von Sachsen (vier zusammenhängende Wochen) -
06.03.23 - 31.03.23
Offizieller Praktikumszeitraum an sächsischen Schulen
Zeitplan für das Sommersemester 2023
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20.03.23 (ab 12:00 Uhr) - mind. 27.03.23 (bis 17:00 Uhr)
Buchung des Moduls zum Praktikum (Tooleinschreibung notwendig) - Die Information zu dem konkreten Moduleinschreibzeitraum finden Sie je Fach auf der zentralen Infoseite zur Moduleinschreibung: www.uni-leipzig.de/studium/im studium/moduleinschreibung/ Achtung! An dieser Moduleinschreibung nehmen die Grundschullehramtsstudierenden nicht teil. Sie sind in der Regel bereits seit dem WiSe 22/23 für das Modul "05-GSD-SPS02" eingeschrieben. -
27.03.23 – 12.04.23
Härtefallanträge können gestellt werden. Bitte informieren Sie sich auf unserer Webseite über die Vorgehensweise und den Ablauf. -
18.04.23 - 01.05.23
Öffnung des Praktikumsportals Sachsen (Registrierung und Anmeldung aller Studierenden sowie Angabe der Praktikumsplatzwünsche, falls das Praktikum in Sachsen durchgeführt werden soll) -
18.04.23 - 31.07.23
Dokumente für die Selbstanfrage (=Praktikum an einer Schule außerhalb von Sachsen oder im Ausland) stehen im Praktikumsportal als Download bereit -
28.04.23 - 01.05.23
Anzeige der berechneten Chancen für einen Praktikumsplatz über das Praktikumsportal Sachsen (Anpassungen können ggf. vorgenommen werden) -
02.05.23 - 04.05.23
Benachrichtigung der Studierenden zum Praktikumsplatz per E-Mail -
05.05.23 - 29.05.23
Öffnung der Restplatzbörse (12:00 Uhr). Studierende, die noch keinen Praktikumsplatz verbindlich gebucht haben, können freie Restplätze direkt buchen. Direkte Buchung freier Restplätze durch Studierende. Alle am Tag zurückgegebenen Plätze stehen am Folgetag ab ca. 06:00 Uhr in der Restplatzbörse zur Verfügung. -
05.05.23 - 15.05.23
Verbindliche Zu- oder Absage des Praktikumsplatzes im Praktikumsportal durch die Studierenden. -
16.05.23
unbestätigte Plätze werden zurückgesetzt -
01.06.23 - 08.08.23
Anmeldung zum Ergänzenden Platzangebot möglich
Studierende, die bisher keinen Platz für das SPS IV/V Praktikum erhalten haben, können hier weiteren Bedarf anmelden. Dieser wird den Schulen angezeigt, so dass ggf. die Schulen weitere Plätze zur Verfügung stellen. -
01.06.23
Alle sächsischen Schulen erhalten die Zuweisung der Praktikanten -
02.06.23 - 31.07.23
Praktikumsdokumente an einer über das Praktikumsportal zugewiesenen Schule stehen im Praktikumsportal als Download bereit -
02.06.23 - 16.06.23
Kontaktaufnahme der Studierenden mit der Praktikumsschule in Sachsen und Übergabe der Materialien -
02.06.23 - 31.07.23
Upload des Schulleiter:innenbriefs (= Praktikumsbestätigung) im Praktikumsportal Sachsen -
bis 08.08.23
Abmeldung vom Praktikum im Praktikumsportal Sachsen und im Tool vornehmen, falls das Praktikum nicht absolviert wird. siehe Link Moduleinschreibung: https://www.uni-leipzig.de/studium/im-studium/moduleinschreibung#c171858
Bitte beachten Sie dazu die gesonderten Regelungen im Lehramt an Grundschulen und im Lehramt Sonderpädagogik -
17.07.23 – 29.09.23
Praktikumszeitraum an Schulen außerhalb von Sachsen (vier zusammenhängende Wochen) -
28.08.23 - 22.09.23
Offizieller Praktikumszeitraum an sächsischen Schulen
Organisatorische Richtlinien
Hinweise und Vorgehensweise
Grundsätzlich gilt: im Wintersemester darf (aufgrund der kurzen Semesterpause) nur ein vierwöchiges Blockpraktikum abgeleistet werden. Im Sommersemester ist es in Ausnahmefällen und anhand triftiger Gründe möglich, beide Praktika zusammenzulegen
Voraussetzungen:
• Studierende müssen die beiden Blockpraktika in der vorlesungsfreien Zeit absolvieren
• eine Genehmigung durch den Fachbereich ist nötig, wenn das Praktikum bis ins neue Semester andauert
• die Praktikumsdauer beider Praktika beträgt insgesamt acht Wochen (pro Fach vier Wochen)
• eine Verkürzung des Praktikumszeitraumes ist generell nicht gestattet; Ausnahmen mit triftiger Begründung sind von Studierenden mit den jeweiligen Fachbereichen und dem Büro für SPS zu besprechen
• in Sachsen kann nur ein vierwöchiges Blockpraktikum ableistet werden
• das zweite Blockpraktikum muss, aufgrund der Ferien, außerhalb von Sachsen durchgeführt werden
• außerhalb von Sachsen dürfen beide Blockpraktika abgeleistet werden
• der Erhalt einer sächsischen Schule erfolgt ausschließlich über das Praktikumsportal Sachsen
• um beide Blockpraktika ableisten zu dürfen, müssen für beide Blockpraktika jeweils eine aktuelle/gültige Anmeldung zum Modul und im Praktikumsportal vorliegen
Vorgehensweise:
• fristgerechte Antragstellung im Büro für SPS und bei den Fachbereichen (der Antrag wird im Praktikumsportal Sachsen bereit gestellt)
• Frist zur Antragstellung = letzter Tag der Wunschabgabe im Portal
•Anträge nach der Frist werden nicht mehr berücksichtigt
Praktikumsförderungen und Unterstützung für Praktika auf dem Land
Bei Ihrem Vorhaben die Pflichtpraktika im Lehramtsstudium zu absolvieren, werden Sie sicherlich auch vor der Frage stehen, wo Sie das Praktikum absolvieren und welche Unterstützungen Sie erhalten können, v. a. wenn Sie ein Praktikum außerhalb der Studienstadt Leipzig machen.
Der Freistaat Sachsen hat verschiedene Programme entwickelt, die Ihnen Unterstützung leisten sollen.
1. Perspektive Land
Perspektive Land ist ein Programm der Deutschen Kinder- und Jugendstiftung (DKJS) und wird gefördert durch das Sächsische Staatsministerium für Kultus.
weitere Informationen: https://www.perspektive-land.de/
Neben einer finanziellen Unterstützung während des Blockpraktikums in sog. Bedarfsregionen des Freistaat Sachsen, erhalten Sie auch hilfreiche Tipps und Vernetzungsmöglichkeiten.
2. Lehrer:innen aufs Land
Diese Initiative bringt angehende Lehrer:innen und interessierte Seiteneinsteiger:innen mit Schulen im Landkreis Nordsachsen zusammen. Egal, ob es neben der ganzen Theorie im Studium um Praxiserfahrung, ein Praktikum, das Referendariat oder die erste Anstellung geht: die Initiative zeigt, dass es nicht immer Leipzig sein muss!
weitere Informationen: https://www.lehrerinnen-aufs-land.de/
Grundsätzlich gilt: die Selbstanfrage an sächsischen Schulen ist nicht gestattet.
Warum, möchten wir Ihnen gern erklären:
Vor 10 Jahren wurde das Praktikumsportal Sachsen ins Leben gerufen, da es den Schulen nicht mehr möglich war, alle Anfragen von Studierenden zu bearbeiten. Darüber hinaus war es aufgrund der stetig steigenden Studierendenzahlen auch notwendig, ein einfaches, zentrales und standardisiertes Vergabeverfahren zu etablieren.
Das Sächsische Kultusministerium (SMK) und Landesamt für Schule und Bildung (LaSuB) haben zusammen mit allen Universitäten in Sachsen beschlossen, das Vergabesystem in Bezug auf die Blockpraktikumsplätze im Lehramtsstudium zu zentralisieren. Das Online-Portal „Praktikumsportal Sachsen“ ermöglicht seitdem allen sächsischen Studierenden, Praktikumsplätze zu buchen. Damit erfolgt der Zugang zu den Plätzen sachsenweit einheitlich und standardisiert.
Weitere Ziele sind:
a) den Verwaltungsaufwand der Schulen und Universitäten zu minimieren
b) verfügbare Praktikumsplätze über einen einheitlichen, einfachen und transparenten Weg zur Verfügung zu stellen
c) Werte, wie "Gleichbehandlung, Fairness und Transparenz" zu ermöglichen
Das Praktikumsportal Sachsen fragt im März und August alle sächsischen Schulen ab und bittet darum, Praktikumsplätze für den nächstfolgenden Zeitraum zur Verfügung zu stellen. Die Schulen überdenken ihre Kapazitäten und stellen entsprechende Plätze zur Verfügung.
Die Schulen in und um die Ballungsgebiete, wie Leipzig, Dresden und Chemnitz, können i. d. R. nur wenige bis gar keine Studierende für ein Praktikum aufnehmen, da sie durch Referendar:innen, Seiteneinsteiger:innen, universitäre Projekte und vor allem durch die SPÜ-Praktika (SPS II/III) mehr als ausgelastet sind. Plätze, die dennoch angeboten werden, sind vor allem für die Studierenden vorgesehen, die einen sog. Härtefallantrag benötigen und diesen genehmigt bekommen haben.
Das Land Sachsen hat sich für eine zentrale Praktikumsplatzvergabe aus den genannten Gründen entschieden. Um diese auch für alle Beteiligten gewährleisten zu können, ist es Studierenden nicht möglich, selber nach Plätzen an den sächsischen Schulen anzufragen. Jeder Platz, der über eine persönliche Anfrage bei einer Schule oder über persönliche Kontakte zu Schulleitungen, entsteht, ist weder fair noch transparent für alle zugänglich. Zudem wird, aufgrund einer solchen Vorgehensweise, der Verwaltungsaufwand sowohl bei der Schule als auch bei den Universitäten unnütz erhöht.
Wenn Schulen noch freie Kapazitäten haben, dann müssen sie sich damit an das jeweilige Praktikumsbüro wenden. Dort kann über eine Platzfreischaltung beraten und entschieden werden, nachdem die gesamte Platzsituation an der jeweiligen Schule geprüft wurde. In solch einem Fall würde der Praktikumsplatz zentral allen Studierenden, für die dieser Platz auch in Frage käme, über das Praktikumsportal Sachsen zur Verfügung gestellt werden (über das Ergänzende Platzangebot). Sich explizit Studierende auszusuchen, ist aus oben genannten Gründen (Fairness, Transparenz und Gleichbehandlung) nicht möglich.
Zudem besteht für Studierende kein Anspruch auf einen Blockpraktikumsplatz in der Stadt, in der sie studieren (siehe auch SPS-Ordnung). Zum einen ist es zumutbar weitere Fahrtwege auf sich zu nehmen, zum anderen haben auch ländlich gelegene Schulen großes Potential und v. a. großen Bedarf an Praktikant:innen, Referendar:innen und später Lehrer:innen.
Die Fachdidaktischen Blockpraktika sind fach- und lehramtsgebunden. Eine Übersicht über die Besonderheiten einzelner Fachbereiche erhalten Sie hier:
Rechtliche Hinweise
Schwangere Studierende können das Fachdidaktische Blockpraktikum an einer Schule absolvieren, sofern die Schule Sorge trägt bzw. Sorge tragen kann, dass die Richtlinien des Mutterschutzgesetzes (MuSchuG) eingehalten werden.
Die sächsischen Schulen sind verpflichtet, der Landesdirektion Sachsen mitzuteilen, wenn sie schwangere Frauen beschäftigen. Dies gilt auch für Studierende und Praktikantinnen. U. a. ist in dieser Mitteilung auch eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen. Sollte sich aus der Beurteilung ergeben, dass das Praktikum nicht absolviert werden darf, ist umgehend dem Büro für Schulpraktische Studien Bescheid zu geben und das weitere Vorgehen zu besprechen.
In Bezug auf die Regelungen in anderen Bundesländern erkundigen Sie sich bitte eigenständig.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite für Gleichstellung zum Thema Mutterschutz an der Universität Leipzig und auf der Webseite für Studium mit Kind des Studentenwerks Leipzig.
Aktueller Hinweis in Bezug auf ein Praktikum während einer Schwangerschaft beim Regelbetrieb an sächsischen Schulen unter Pandemiebedingungen:
Die Veröffentlichung des Ausschuss für Mutterschutz legt dar, dass der Kontakt zu ständig wechselnden Personen bzw. einer wechselnden Kundschaft oder regelmäßig Kontakt zu einer größeren Zahl an Ansprechpersonen zu einer unverantwortbaren Gefährdung für schwangere Frauen führt.
„Können Schutzmaßnahmen nicht in ausreichender Weiser ergriffen werden, ist ein Beschäftigungsverbot auszusprechen.“ (Quelle: www.bafza.de/programme-und-foerderungen/unterstuetzung-von-gremien/ausschuss-fuer-mutterschutz-geschaeftsstelle)
Auf dieser Grundlage wurden die Gefährdungen im Bereich Schule geprüft und Maßnahmen zwischen dem SMK, den leitenden Gewerbearzt des SMWA, dem ZAGS als arbeitsmedizinischer Dienst der Schulen, der Landesdirektion Sachsen und der Stabsstelle für Arbeitsschutz und Gesundheitsmanagement (SAG) abgestimmt.
„Das bestehende betriebliche Beschäftigungsverbot für Schwangere für den Einsatz im Präsenzunterricht wird einer arbeitsmedizinischen Empfehlung folgend über den 18.Mai 2020 hinaus fortgeführt.“
In Bezug auf die Regelungen in anderen Bundesländern erkundigen Sie sich bitte eigenständig.
Sie haben während des Schulaufenthalts die in der Schule geltenden Vorschriften – einschließlich der Hausordnung – zu beachten und die Weisungen der Schulleitung und Lehrpersonen zu befolgen.
Sie sind verpflichtet, über die Ihnen bekannt gewordenen personenbezogenen Daten Verschwiegenheit zu bewahren und die Bestimmungen des Sächsischen Datenschutzgesetzes (SächsDSG) und Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu beachten.
Die in Praktikumsbelegen oder universitären Begleitveranstaltungen präsentierten Ergebnisse von Schul- und Unterrichtserkundungen werden in entsprechend anonymisierter Form verfasst.
Eine von Ihnen zu unterzeichnende Verpflichtung kann auf Verlangen von der Schulleitung eingefordert werden (sog. Verschwiegenheitsverpflichtung).
Studierende können durch die Tätigkeit an Schulen oder anderen pädagogischen Einrichtungen besonderen Gefährdungen durch Infektionskrankheiten ausgesetzt sein (insbesondere sog. „Kinderkrankheiten“). In diesem Zusammenhang ist eine ärztliche Überprüfung des Impf- und Immunstatus zu empfehlen.
Besondere Vorsichtsmaßnahmen gelten für schwangere Studierende. Diese sollten die Schule und das Büro für Schulpraktische Studien über die Schwangerschaft informieren und weiteres Vorgehen entsprechend abstimmen.
Bei Vorliegen einer Erkrankung nach §34 Infektionsschutzgesetz dürfen die Studierenden ihr Praktikum nicht antreten, bzw. müssen dieses abbrechen und das Büro für Schulpraktische Studien, die Schule und das Gesundheitsamt sind umgehend zu informieren um das weitere Vorgehen zu besprechen.
INFORMATIONEN ZUM MASERNSCHUTZGESETZ BEI PFLICHTPRAKTIKA AB WS 2019/2020
Für wen gilt das Masernschutzgesetz konkret?
- alle, die nach 1970 geboren wurden und
- die in der Einrichtung beschäftigt/tätig sind
- am Beispiel „Schule“ u. a. auch für Praktikanten
Was genau müssen betroffene Personen nachweisen?
Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage:
- einer Impfdokumentation (Impfausweis oder ärztliches Zeugnis) oder
- eines ärztlichen Zeugnisses darüber, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt bzw. die Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann
Bis wann muss ein Impfnachweis vorliegen?
Alle ab dem 1. März 2020 neu Tätigen müssen vor Beginn ihrer Tätigkeit den entsprechenden Nachweis der Einrichtungsleitung/Schulleitung unaufgefordert vorlegen.
Wer keinen Nachweis vorlegt, darf das Praktikum nicht absolvieren.
Wenn kein Nachweis oder nur in unzureichender Form vorliegt, muss die Einrichtungsleitung umgehend das zuständige Gesundheitsamt informieren.
Haftpflichtversicherung
Aus Gründen des Versicherungsschutzes ist es untersagt, dass der/die Praktikant/in Unterrichtsstunden, Vertretungsstunden, Aufsichten oder Unterrichtsgänge ohne Anwesenheit einer Lehrkraft übernimmt. Es besteht keine Haftpflichtversicherung über die jeweilige Universität bzw. das Studentenwerk.
Deshalb wird jedem/jeder Studierenden eine private Haftpflichtversicherung dringend empfohlen.
Gesetzliche Unfallversicherung
Für Studierende besteht während eines vom Büro für Schulpraktische Studien genehmigten Praktikums ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz über die Unfallkasse Sachsen (sofern der/die Studierende an einer sächsischen Hochschule immatrikuliert ist).
Versicherungsschutz besteht für Studierende während des Pflichtpraktikums bei allen Veranstaltungen und Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Pflichtpraktikum stehen (z. B. auch Pausenaufsichten, Exkursionen, Klassenfahrten, schulische Sportveranstaltungen). Darüber hinaus sind die Studierenden für die direkten Wege von zu Hause zur Schule und zurück versichert.
Nicht versichert sind alle Tätigkeiten im privaten Bereich, eigenverantwortlich ausgewählte Praktika, privat organisierte Bildungs- und Studienfahrten, Tätigkeiten während einer Beurlaubung und eigenwirtschaftliche Tätigkeiten wie Essen und Trinken oder wenn die versicherten Wege aus privaten Gründen unterbrochen werden.
weiterführender Link: www.dguv.de/de/versicherung/versicherte_personen/kinder/praktika_studium/index.jsp
Krankenversicherungsschutz
Während des Praktikums innerhalb von Deutschland ist der/die Studierende über seine bisherige gesetzliche oder private Krankenversicherung krankenversichert.
Bei einem Praktikum im Ausland muss der Krankenversicherungsschutz durch den/die Studierende/n eigenverantwortlich vorgenommen werden.
Bei Eintritt eines Versicherungsfalles ist unverzüglich Kontakt mit dem Büro für Schulpraktische Studien aufzunehmen.