Aufgrund der starken Belastung der Stimme im Berufsalltag von Lehrkräften wird ein phoniatrisches Gutachten für alle Lehramtsstudiengänge an der Universität verbindlich vorausgesetzt.

Stimmliche Belastung im Lehramt

Wer sich in einen Lehramtsstudiengang einschreibt, sollte sicher sein, dass die stimmlich-sprecherischen Voraussetzungen für diesen Sprechberuf erfüllt werden.

Lehrerinnen und Lehrer sind während ihres gesamten Berufslebens einer außergewöhnlichen stimmlichen und sprecherischen Belastung ausgesetzt. Das betrifft sowohl den zeitlichen Umfang als auch die oftmals ungünstigen akustischen Bedingungen, unter denen sie zu sprechen haben. Somit stellt eine uneingeschränkte Stimm- und Sprechfunktion eine Schlüsselqualifikation für den Lehrberuf dar.

An der Universität Leipzig ist daher ein phoniatrisches Gutachten verbindliche Immatrikulationsvoraussetzung für alle Lehramtsstudiengänge. Es muss mit der Erklärung über die Annahme des Studienplatzes beim Studierendensekretariat der Universität Leipzig eingereicht werden und darf in der Regel nicht älter als zwei Jahre sein.

Ein phoniatrisches Gutachten wird von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Phoniatrie und Pädaudiologie (auch: ärztliches Fachpersonal für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen) oder von der Fachärztin oder dem Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde mit der Subspezialisierung Stimm- und Sprachstörungen ausgestellt. Das Gutachten kann also sowohl in phoniatrischen Abteilungen von Hals-Nasen-Ohren-Kliniken als auch bei den niedergelassenen Fachärztinnen und -ärzten eingeholt werden.

Es wird gewöhnlich auf der Grundlage der folgenden Untersuchungen erstellt:

  • Kompletter Hals-Nasen-Ohren-Spiegelstatus
  • Videolaryngostroboskopie
  • Audiometrie
  • Sprachstatus
  • Stimmstatus:
    • Stimmklang (Rauigkeit, Behauchtheit, Heiserkeit)
    • Stimmgebung
    • mittlere Sprechstimmlage ungespannt
    • mittlere Sprechstimmlage gespannt
    • Stimmstärke
    • Stimmeinsatz
    • Stimmumfang
    • Schwelltonvermögen
    • Tonhaltedauer
    • Stimmprofil

Bei Bedarf werden zur genaueren Abklärung ergänzende Untersuchungen durchgeführt.

Die Hinweise für den Arzt oder die Ärztin finden Sie auf dieser Seite unter „Downloads“. 

Das Gutachten ist kostenpflichtig.
Der Preis für ein phoniatrisches Gutachten wird vom untersuchenden fachärztlichen Personal in Anlehnung an die Gebührenordnung für Ärztinnen und Ärzte (GOÄ) festgelegt. In Sachsen bewegt er sich in der Regel zwischen 100 und 150 Euro. Diese Kosten werden von den Krankenkassen grundsätzlich nicht übernommen.

Das phoniatrische Gutachten muss spätestens mit der Erklärung über die Annahme eines Lehramtsstudienplatzes beim Studentensekretariat eingereicht werden.
Bitte beachten Sie, dass das Gutachten nicht älter als zwei Jahre sein darf.

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